Unternehmervollmacht

Unternehmervollmacht

Mit einer Unternehmervollmacht für Selbstständige bestimmen Unternehmer eine Person, die im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit die Leitung des Unternehmens übernimmt und nach den individuellen Wünschen und Anordnungen des Vollmachtgebers vorübergehend oder dauerhaft weiterführt.

Es wird verhindert, dass ggf. ein fachfremder Betreuer vom Gericht bestellt wird, der Entscheidungen im Unternehmen trifft und lediglich nach dem mutmaßlichen Willen des Inhabers handelt.

Das bedeutet: Sie können mit einer Unternehmervollmacht entspannt ausfallen, weil Sie wissen, dass Ihre Firma in Ihrem Sinne weitergeführt wird. Ihre Geschäftspartner und Ihre Familie müssen keine schwierigen oder emotional belastenden Entscheidungen treffen, weil Sie Ihren Willen frühzeitig und rechtssicher festgehalten haben.

So wissen Sie Ihr Lebenswerk in guten Händen

Stellen Sie sich folgende Situation vor: Es passiert ein Unfall oder eine unerwartete Krankheit – Sie als Unternehmer, Freiberufler oder Selbstständiger sind plötzlich handlungsunfähig. Sie benötigen für ein paar Wochen oder sogar Monate Ruhe.

Wie sieht es dann mit Ihrer Firma aus? Aufträge werden nicht bearbeitet, Rechnungen nicht mehr bezahlt, Außenstände bleiben offen, Neuaufträge und anderweitige Einkommensquellen fehlen – für Betroffene führt so eine Situation schnell zur Insolvenz. Ihre Familie oder Gesellschafter dürfen Sie laut Gesetz NICHT automatisch vertreten, um in Ihrem Sinne Ihr Unternehmen weiterzuführen. Sie werden also gebraucht! Ohne Kapitän kein Schiff – oder doch?

Doch! Durch eine vorab erstellte Unternehmervollmacht ist Ihr Lebenswerk auch im Notfall in guten Händen.

Quelle: JURA DIREKT

Die Notfall Geschichte – Verkauf von Firmenanteilen – und das aus dem Ausland

Ein Unternehmer und JURA DIREKT Kunde, der mittlerweile im Ausland lebt, möchte seine Firmenanteile seines Unternehmens in Deutschland an seine Mutter verkaufen und als Geschäftsführer zurücktreten.
Aber dafür extra nach Deutschland fliegen?
Frau Anger aus dem JURA DIREKT Notfall-Team telefoniert mit unserem Kunden. Seine Mutter und zugleich Erstbevollmächtigte wollte am Tag zuvor telefonisch einen Termin beim Notariat für die stellvertretende Unterzeichnung der Dokumente vereinbaren. Sie teilte der Dame im Notariat mit, dass eine anwaltliche Vorsorgevollmacht inkl. Regelungen für den gewerblichen Bereich vorläge. Die Dame am Telefon entgegnet sogleich, dass sie mit lediglich einer anwaltlichen Vollmacht gar keinen Termin vereinbaren bräuchten, weil der Verkauf der Firmenanteile unter dieser Voraussetzung nicht erfolgen kann. Es muss mindestens eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht vorliegen.
Von seiner Mutter informiert meldet sich der Kunde leicht verunsichert wieder beim JURA DIREKT Notfall-Team und bittet Frau Anger um Rat, wie er weiter vorgehen soll. Diese erklärt dem Kunden, dass er – wie von JURA DIREKT empfohlen und organisiert – eine öffentliche Beglaubigung bei einer deutschen Behörde hat machen lassen. Diese ist der vom Notar gleichgestellt. Der Kunde ist überrascht, da die Beglaubigung damals nur 10€ gekostet hat und es nur ein kleines Siegel war. Daran hat er gar nicht mehr gedacht.
Er ruft umgehend seine Mutter an und schildert ihr die Lösung. Am nächsten Tag erhält Frau Anger eine E-Mail des Kunden. Seine Mutter hat am Tag zuvor noch im Notariat angerufen und erläutert, dass eine öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht vorliegt. Sie hat daraufhin eine E-Mail der Notarin erhalten, dass sie mit der öffentlichen Beglaubigung die Genehmigung und die Übernahmeerklärung im Namen des Sohnes unterzeichnen kann.
Fazit: Wir empfehlen unseren Kunden, bei Auskünften egal welcher Natur immer unser Notfall-Team zu kontaktieren und die Rechtslage bzw. organisatorische Vorgehensweisen prüfen oder rückversichern zu lassen.

Quelle: JURA DIREKT