Sorgerechtsverfügung

Rund 1.000 Kinder in Deutschland verlieren jährlich beide Elternteile. Wer dann das Sorgerecht bekommt, ist nicht immer eindeutig und muss oft gerichtlich geklärt werden. In einer Sorgerechtsverfügung können Eltern ihren Willen zur Sorge für ihr minderjähriges Kind nach ihrem Tod äußern. Dies ist in den §§ 1776 und 1782 BGB geregelt.

Im Mittelpunkt einer Sorgerechtsverfügung steht also die Frage, wer das Kind nach dem Tod der Eltern betreuen soll. Vor allem Alleinerziehende beschäftigen sich mit dem Thema Sorgerechtsverfügung. Doch auch wenn das Sorgerecht bei beiden Eltern liegt: Kommen beide Elternteile bei einem Unglück ums Leben, wird die Frage nach dem Sorgerecht relevant.

Gründe für eine Sorgerechtsverfügung

Auch wenn niemand gern darüber nachdenkt: Liegt nach dem Tod der Eltern keine Sorgerechtsverfügung vor, entscheidet der Richter gemeinsam mit dem Jugendamt über den Vormund. Dabei gibt es keine festen Regeln. Der Richter handelt nach eigenem Ermessen und zum Wohl des Kindes. Unter Umständen kann das dennoch das Waisenhaus bedeuten. Erst ab einem Alter von 14 Jahren haben Kinder ein Mitspracherecht und dürfen sich auch der von den Eltern gewählten Lösung widersetzen. Etwa dann, wenn ein Umzug und ein damit verbundener Schulwechsel notwendig wären.
Wichtig: Verwandte, Großeltern und Taufpaten stehen nicht immer automatisch an erster Stelle. Eine Sorgerechtsverfügung schafft Klarheit. Denn damit liegt dem Richter Ihr Wille vor. Auch wenn er nicht verpflichtet ist, ihm zu folgen: Die Verfügung erhöht die Chancen, dass Ihr Kind bei Ihrer Wunschperson aufwächst. Vor der richterlichen Einwilligung wird überprüft, ob der mögliche Sorgeberechtigte als Elternersatz geeignet ist.
Wenn sich beide Eltern das Sorgerecht geteilt haben und ein Elternteil stirbt, übernimmt der andere das Sorgerecht. Dabei zählt nicht, ob die Eltern verheiratet waren oder womöglich getrennt lebend. Wer das Sorgerecht beim Tod beider Eltern bekommt, muss richterlich geklärt werden.
Lag das Sorgerecht nur bei dem verstorbenen Elternteil, wollen Gerichte oft dem noch lebenden das Sorgerecht übertragen. Ist das nicht in Ihrem Sinn, sollten Sie es in Ihrer Sorgerechtsverfügung ausführlich begründen. Ein Grund kann zum Beispiel sein, dass sich der andere Elternteil nie um das Kind gekümmert hat.
Sorgerechtsverfügungen sind auch für Patchworkfamilien relevant. Denn das Sorgerecht geht beim Tod des Elternteils nicht automatisch auf seinen Lebensgefährten über. Auch dann nicht, wenn alle zusammen unter einem Dach gewohnt haben. Mit einer Sorgerechtsverfügung können Sie im Ernstfall Ihrem Kind ein langwieriges Gerichtsverfahren mit Zwischenstation im Heim ersparen.

Quelle: JURA DIREKT

Die Notfall Geschichte – Der Ex und das Sorgerecht

Hamburg, Januar 2017. Eine etwas aufgeregte JURA DIREKT Kundin ruft in der Hauptverwaltung Nürnberg an und bittet um dringende Hilfe. Sie hat über einen kooperierenden Rechtsanwalt eine Sorgerechtsverfügung ausstellen lassen. Nun bräuchte sie zwar nicht direkt zum Thema Sorgerecht, aber in diesem Zusammenhang Unterstützung.

Hintergründe
Die Kundin hat das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn mit dem ehemaligen Ehemann, dem Ex. Der kümmere sich zwar um nichts, möchte jedoch das Sorgerecht nicht abgeben, so die Kundin. Zumindest war er so „entgegenkommend“, eine selbst am Computer verfasste Vollmacht zu unterschreiben. Damit soll die Mutter alleine Bankgeschäfte für das Kind tätigen können. Beispielsweise das Eröffnen eines Sparkontos oder das An- bzw. Abmelden.
Gut gemeint ist nicht gut gemacht
Nun sei sie mit dieser Vollmacht zur Bank gegangen, so die Kundin, um ein Sparkonto für das gemeinsame Kind zu eröffnen. Die Mitarbeiterin am Schalter sagte ihr jedoch, diese Vollmacht würde so nicht ausreichen. Sie bitte uns nun, die Rechtsgrundlage dazu beim ausstellenden Rechtsanwalt zu erfragen. Sie sei sich aber nicht sicher, ob das im JURA DIREKT Service enthalten sei, weil es ja eine ganz andere, nicht über einen Kooperationsanwalt gefertigte, Vollmacht des Exmannes betreffe.

Das ist nicht im Service enthalten – was soll’s
Natürlich hilft JURA DIREKT, wenn irgend möglich. Tamara Anger setzt sich daraufhin mit dem ausstellenden Rechtsanwalt der Sorgerechtsverfügung in Verbindung. Der teilt mit, die vom Exmann ausgestellte Vollmacht sei ausreichend, da sie zu Lebzeiten der Eltern verwendet wird (keine Formvorschriften für Vollmachten, BGB § 167). Anger solle aber nochmals bei der Bank erfragen, warum die Vollmacht nicht anerkannt werde.
Auf Kleinigkeiten kommt es an
Im Telefonat mit der Bankmitarbeiterin erhält Tamara Anger die Auskunft, dass es nicht ausreiche, eine unterschriebene Vollmacht mit nicht erkennbarer Unterschrift vorzulegen. Diese Unterschrift könne von jedem sein. Gelöst werden könne das entweder durch eine unterschriftsbeglaubigte Vollmacht oder, wenn der Ehemann selbst vorbeikäme, wobei die Kundin das bereits ausgeschlossen hat. Der Ex hat dazu keine „Lust“.
Die Lösung Nr. 3 kommt vom JURA DIREKT Service: Tamara Anger erklärt der Kundin den Sachverhalt am Telefon und gibt den Vorschlag des ausstellenden Anwalts weiter, den sie nochmals kontaktiert hatte. Sie solle die Vollmacht vom Vater und Exmann nochmals unterschreiben lassen und eine Kopie des Ausweises des Vaters beilegen. Darin sei die Unterschrift ebenfalls getätigt und dem Vater durch den Ausweis eindeutig zuordenbar.
Damit kann die Bank „leben“ und die Mutter kann das Konto alleine eröffnen. Sie bedankt sich vor allem dafür, dass JURA DIREKT sie in einem Punkt unterstützt hat, der unmittelbar nichts mit der Sorgerechtsverfügung und den offiziell gebuchten Serviceleistungen zu tun hatte.

Quelle: JURA DIREKT